Kurz zur Erinnerung: Was sind TOM überhaupt?
Technische und Organisatorische Maßnahmen — kurz TOM — sind das Herzstück von Art. 32 DSGVO. Sie beschreiben wie eine Organisation die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet. Verschlüsselung, Zugangskontrollen, Backups auf der technischen Seite — Richtlinien, Schulungen, Zuständigkeiten auf der organisatorischen Seite.
Klingt einfach. Ist es in der Praxis leider oft nicht.
Fehler 1: Die Copy-Paste-Liste
Der Klassiker. Irgendwo im Internet gibt es Muster-TOM-Listen — und viele Organisationen kopieren sie, haken alles ab und nennen das fertig. Das Problem: Eine generische Liste beschreibt nicht die tatsächlichen Maßnahmen Deiner Organisation. Im Audit oder nach einem Datenschutzvorfall fällt das sofort auf.
Die Lösung: TOM müssen die tatsächlich umgesetzten Maßnahmen Deiner Organisation beschreiben — individuell, nachvollziehbar und aktuell.
Fehler 2: Das vergessene “O”
Technische Maßnahmen werden meist noch halbwegs dokumentiert — Firewalls, Verschlüsselung, Backups. Aber die organisatorischen Maßnahmen? Oft Fehlanzeige. Dabei sind Zuständigkeiten, Schulungsnachweise, Richtlinien und Prozesse genauso Teil der TOM wie die Technik.
Die Lösung: TOM konsequent in beide Dimensionen denken. Technik UND Organisation — nicht Technik statt Organisation.
Fehler 3: Keine Angemessenheitsprüfung
Art. 32 DSGVO fordert nicht maximale Sicherheit — sondern angemessene Sicherheit. Das klingt nach Spielraum, ist aber eine echte Anforderung: Du musst nachweisen können, warum Deine Maßnahmen für den jeweiligen Schutzbedarf angemessen sind. Ohne diese Begründung sind auch gut gemeinte TOM angreifbar.
Die Lösung: Schutzbedarf ermitteln, Maßnahmen ableiten, Angemessenheit begründen und dokumentieren. Nicht umgekehrt.
Fehler 4: TOM als einmaliges Projekt
DSGVO-Einführung 2018, TOM einmal erstellt, seitdem nicht mehr angefasst. Das ist leider in vielen Organisationen Realität. Dabei verändern sich Systeme, Prozesse und Bedrohungslagen ständig — und TOM müssen mithalten.
Die Lösung: TOM als lebendes Dokument behandeln. Regelmäßige Überprüfung, mindestens einmal jährlich oder bei wesentlichen Änderungen.
Fehler 5: TOM in Auftragsverarbeitungsverträgen nicht geprüft
Wer Dienstleister einsetzt, die personenbezogene Daten verarbeiten, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO — und der enthält immer auch TOM-Angaben des Dienstleisters. Viele Verantwortliche unterschreiben diese AVVs ohne die TOM-Angaben inhaltlich zu prüfen. Im Audit eine schwache Stelle. Erst recht im Fall einer Datenschutzverletzung. BÄÄÄMMMM.
Die Lösung: TOM in AVVs nicht als Formalität behandeln, sondern inhaltlich bewerten — sind die Maßnahmen des Dienstleisters tatsächlich angemessen für die Art der Verarbeitung?
TOM wirklich verstehen, statt nur dokumentieren
Wer TOM nicht nur abhaken, sondern wirklich verstehen, prüfen und audit-sicher dokumentieren will, ist in unserem TOM-Webinar genau richtig. Ein Tag, praxisnah, für DSB, ISB, IT-Leiter und Auditoren.



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